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   OLG Celle, 28.11.2011 - 32 Ss 148/11   

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https://dejure.org/2011,10924
OLG Celle, 28.11.2011 - 32 Ss 148/11 (https://dejure.org/2011,10924)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2011 - 32 Ss 148/11 (https://dejure.org/2011,10924)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. November 2011 - 32 Ss 148/11 (https://dejure.org/2011,10924)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Verschlechterungsverbot bei Gesamtstrafenbildung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 331 Abs. 1 StPO; § 55 StGB
    Nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafenbildung durch ein Berufungsgericht bei Unkenntnis eines Erstrichters über einbeziehungsfähige Strafen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafenbildung durch ein Berufungsgericht bei Unkenntnis eines Erstrichters über einbeziehungsfähige Strafen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 331 Abs. 1; StGB § 55 Abs. 1
    Verschlechterungsverbot und nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Koblenz, 24.02.2014 - 2 Ss 160/12

    Betrug: Tatvollendung bei Verwendung einer Maestro-Karte durch den

    Das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen (BGHSt 35, 212; 55, 220; s. zur maximalen Erhöhung OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2011 - 32 Ss 148/11, juris ) .

    Eine Verletzung des Schlechterstellungsverbots nach § 331 Abs. 1 StPO wird jedenfalls ausscheiden, wenn in der Addition die Summe der in erster Instanz verhängten Gesamtfreiheitsstrafen zuzüglich neu einzubeziehender Strafen nicht überschritten wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2011 - 32 Ss 148/11, juris ) .

  • KG, 25.09.2023 - 2 ORs 28/23

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Berücksichtigung des Gesamtstrafübels bei

    Allerdings darf dann das neue Gesamtstrafübel - unter Abzug der einzubeziehenden Strafen - nicht über dem des Urteils erster Instanz liegen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28. November 2011 - 32 Ss 148/11 -, juris; Paul in: KK-StPO 9. Aufl., § 331 Rn. 3).
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